Die Sache mit dem Eigenmietwert
Wer eine Immobilie besitzt, bezahlt höhere Steuern. Die Grundidee von einst: die Gleichbehandlung von Eigentümern und Mietern. Denn im Gegensatz zu Eigentümern können Mieter keine Zinsen abziehen. Nur, die Zinsen sind seit Jahren tief und dürften noch einige Zeit tief bleiben. Dennoch scheiterten bisher alle Versuche, den Eigenmietwert abzuschaffen.
Der Eigenmietwert erhöht das steuerbare Einkommen um den Wert, den man bei einer Vermietung einnehmen könnte. Freundlicherweise wird einem dabei ein Rabatt von dreissig Prozent gewährt. Umgekehrt dürfen die Unterhaltskosten und Fremdkapitalzinsen in Abzug gebracht werden.
Stehen noch einige Unterhaltsarbeiten am Haus an, lohnt es sich zu entscheiden, ob diese noch in diesem Steuerjahr investiert werden sollen oder erst im Folgejahr. Der Pauschalabzug sollte mindestens übertroffen werden. Dieser beträgt zwanzig Prozent des Eigenmietwertes bei einer Immobilie deren Baujahr grösser als zehn Jahre ist.
Abzugsfähig sind grundsätzlich Beträge die dem Werterhalt dienen. Werden an einem bestehenden Gebäude Investitionen getätigt die dem Umweltschutz und dem Energiesparen dienen, wird es im Kanton Bern ab 2020 interessant. Diese Kosten können inklusive Rückbaukosten als werterhaltend abzogen werden. Falls wegen der Höhe der Abzüge ein steuerlich negatives Reineinkommen resultiert, dürfen die Investitionen auf das folgende Steuerjahr übertragen werden.
Aufgepasst bei wertvermehrenden Kosten. Diese sind nicht als Unterhalt in der jährlichen Steuererklärung abziehbar, sondern können bei einem späteren Verkauf der Liegenschaft vom steuerbaren Grundstückgewinn als Anlagekosten in Abzug gebracht werden. Dazu müssen unbedingt die Originalrechnungen aufbewahrt werden.
Detaillierte Informationen sind auf dem Merkblatt 5 der Steuerverwaltung des Kantons Bern zu finden.
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